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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
Heimpersdorf www.pinkhopper.de
Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Fahrlehrerwesen, Überwachung

Die Regierung der Oberpfalz überwacht Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen,  Fahrlehrerausbildungsstätten sowie Träger von fahrlehrerrechtlichen Seminaren und Lehrgängen. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen (Sachverständige) bedienen.

Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern folgende Personen, Betriebe, Träger, Seminare und Lehrgänge (Fahrschulüberwachung):

  • die Fahrlehrer,
  • die Fahrschulen und deren Zweigstellen
  • die Fahrlehrerausbildungsstätten
  • die Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer  
  • die Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik,
  • die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen,
  • die Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer, Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. Verkehrspädagogik und Ausbildungsfahrlehrer.

Die Überwachung umfasst:

  • die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge,
  • die Prüfung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften (insb. die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten)

Die Regierung der Oberpfalz überprüft daher alle zwei bzw. vier Jahre vor Ort insbesondere, ob

  • die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare, die Einweisungsseminare, die Einweisungslehrgänge, die Einführungslehrgänge und die Fortbildungslehrgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
  • die sonstigen Pflichten auf Grund des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.

Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen (Sachverständige), die befugt sind

  • während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
  • dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  • dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen, den Einführungslehrgängen und den Fortbildungslehrgängen beizuwohnen,
  • in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen und
  • von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Der zu Überwachende hat die o.g. Maßnahmen zu dulden, den Sachverständigen bei der Überprüfung zu unterstützen und auf Verlangen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen.

Die Überwachung gemäß § 51 Fahrlehrergesetz (Fahrschulüberwachung) wird in der Regel von Amts wegen durch die Regierung der Oberpfalz eingeleitet; der Sachverständige erhält hierfür einen Prüfauftrag, der auch Art und Umfang der Prüfung festlegt. Sodann führt der Sachverständige diese in eigener Verantwortung und in Absprache mit dem zu Überwachenden durch.

Das Ergebnis der Überwachung (formaler Bericht & pädagogische Checklisten) wird der zuständigen Erlaubnis- bzw. Anerkennungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde/Regierung) mitgeteilt.

Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Prüfungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden (§ 51 Abs. 5 FahrlG).

Gebühren: 30,70 bis 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand). Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu Konsequenzen für den zu Überwachenden führen.

Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann der Widerruf der jeweiligen Erlaubnis bzw. behördlichen Anerkennung im Raum stehen. Des Weiteren kommen bei festgestellten pädagogischen und/oder fachlichen Mängeln die qualitätssichernden Anordnungen

  • Praxisberatung (über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung) und
  • inhaltsspezifische Sonderfortbildung

in Betracht.

Dabei können zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen auch Nachkontrollen angeordnet werden.

Die qualitätssichernden Anordnungen, deren Nachkontrolle und die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen obliegen hierbei der Regierung der Oberpfalz; davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnis-, Anerkennungs- und Genehmigungsbehörden.

  • Sämtliche fahrlehrerrechtliche Unterlagen sind bei der Überwachung vor Ort bereit zu halten.

  • § 51 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrIG)
  • §§ 15, 16 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrIG)
  • § 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt – Ziff. 301 ff.)
  • Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbV)
  • Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV)
  • § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)