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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
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Marktplatz in Pöttms

Finanzgerichtsprozess, Einreichung einer Klage beim Finanzgericht

Bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten können in erster Instanz die Finanzgerichte angerufen werden.

Bürger können vor den Finanzgerichten gegen Maßnahmen der Finanzbehörden klagen, die in Steuer- und in Zollsachen ergehen. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten (z. B. das Finanzamt), den Gegenstand des Klagebegehrens, den Bescheid des Finanzamtes, der angegriffen wird sowie die Einspruchsentscheidung bezeichnen. Der Kläger muss deutlich machen, welche Entscheidung er vom Finanzgericht erwartet. Die Klageschrift muss eigenhändig unterzeichnet sein. Wenn die Klage elektronisch erhoben wird, sollte das entsprechende Dokument/die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden, damit die Schriftlichkeit (vgl. § 126a Bürgerliches Gesetzbuch) gewahrt ist.

Das Gericht prüft, ob der Kläger alle Formalitäten erfüllt hat und ob sein Klagebegehren berechtigt ist. Das Gericht ist dabei nicht daran gebunden, was vom Kläger oder dem Finanzamt vorgetragen wird. Es ermittelt vielmehr alle Fakten von Amts wegen. Den Beteiligten wird rechtliches Gehör gewährt. Kläger und beklagtes Finanzamt erhalten Gelegenheit, sich zu allen Punkten, die zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden sollen, zu äußern. Hat der Kläger alle Formalien beachtet und ist das Klagebegehren berechtigt, gibt das Gericht der Klage statt.

Vor dem Finanzgericht kann jeder seine Sache selbst vertreten. Es kann aber auch ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer beauftragt werden.

Gegen die Urteile des Finanzgerichtes gibt es wegen des nur zweistufigen Gerichtsaufbaus der deutschen Finanzgerichtsbarkeit als einzig zulässiges Rechtsmittel die Revision zum Bundesfinanzhof.

Bevor eine Klage beim Finanzgericht eingereicht werden kann, muss grundsätzlich zuerst Einspruch beim jeweiligen Finanzamt gegen den zugestellten Bescheid erhoben werden. Erst nach Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt kann Klage erhoben werden.

Der Kostenvorschuss

Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig.

Mit Einreichung der Klage wird die Verfahrensgebühr fällig - nicht aber bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz. Sie erhalten kurze Zeit nach Klageerhebung eine Kostenrechnung. Sofern sich der Streitwert nicht unmittelbar aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt oder der Mindeststreitwert von 1.500 € unterschritten würde, wird dieser Mindeststreitwert zugrunde gelegt. Bei Annahme des Mindeststreitwertes sind vorläufig Gerichtsgebühren von 312 € zu bezahlen.

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, wird der Streitwert vom Urkundsbeamten berechnet und eine endgültige Kostenrechnung erstellt, wobei der bezahlte Vorschuss angerechnet wird.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Mindeststreitwert von 1.500 € nicht unterschritten werden kann (Ausnahmen: Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Klagen in Kindergeldangelegenheiten).

 

Der Streitwert

Die Höhe der Gerichtsgebühren (und die eines Prozessbevollmächtigten) richten sich nach dem Streitwert. Dies ist i. d. R. der Betrag, um den gestritten wird. Geht es bei der Klage zum Beispiel um die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 2.000 €, so kommt es auf den individuellen Einkommensteuersatz des Klägers an. Bei einem Unverheirateten mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € im Jahr 2020 bedeuten diese zusätzlichen Werbungskosten eine Steuerersparnis von über 700 €.

 

Die Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr beim Finanzgericht beträgt für das Klageverfahren den 4,0-fachen Satz einer einfachen Wertgebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz. Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere wenn die Vollziehung eines Bescheides vorerst verhindert werden soll, ist der 2,0-fache Satz der einfachen Wertgebühr in Rechnung zu stellen.

Wird das Verfahren nicht durch ein Urteil beendet, sondern wird die Klage bzw. der Antrag rechtzeitig zurückgenommen, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf das 2,0-fache (Klageverfahren) bzw. 0,75-fache (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Dies ist jedoch nur bis zum Ende einer mündlichen Verhandlung oder, sofern eine solche nicht stattfindet, vor Übergabe des schriftlichen Urteils oder des Gerichtsbescheids an die Geschäftsstelle möglich. Dies gilt auch, wenn die Parteien sich während des Verfahrens geeinigt haben und die Hauptsache für erledigt erklären.

 

Aufwendungen der Parteien

Sie können ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ersetzt bekommen, wenn das Gericht dies so entschieden hat. Gewinnen Sie den Prozess und wird die Finanzbehörde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, können Sie die Erstattung dieser Aufwendungen, einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten nach der Gebührenverordnung, verlangen. War auch für das Vorverfahren ein Steuerberater oder Anwalt erforderlich, so sind auf Ihren Antrag und entsprechenden Beschluss des Gerichts auch diese Kosten nach der Gebührenverordnung erstattungsfähig.

Die Finanzbehörde bekommt jedoch ihre Aufwendungen - auch wenn sie gewinnt - nicht erstattet.

 

Prozesskostenhilfe

Sind Sie nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Das Finanzgericht wird diese bewilligen, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und ihr Einkommen und Vermögen die gesetzlich vorgesehenen Grenzen nicht überschreitet. Um dies zu beurteilen, ist es erforderlich, dass Sie ihre Klage begründen und ihre finanziellen Verhältnisse offen legen. Eventuell kann Ihnen auch eine ratenweise Bezahlung der Gerichtskosten zugestanden werden.

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)

Finanzgericht München

AdresseFinanzgericht München
Ismaninger Straße 95
81675 München
+49 89 92989-0+49 89 92989-0
+49 89 92989-300+49 89 92989-300

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)