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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
Heimpersdorf www.pinkhopper.de
Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat

Wenn Sie eine Facharztqualifikation aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, können Sie unter bestimmten Umständen die Anerkennung beantragen.

Wenn Sie einen Weiter­bil­dungs­nach­weis (Facharztqualifikation) besit­zen, der in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittstaat“) erworben wurde, können Sie auf Antrag die Aner­ken­nung der Bezeich­nung erhalten, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist.

  • Ärztliche Approbation
  • Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern
  • Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus einem Drittstaat

Das Antrags­for­mu­lar zur Aner­ken­nung einer Facharztqualifikation aus einem Drittstaat muss schriftlich (formlos) oder telefonisch bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ange­for­dert werden.

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.

Die Bayerische Landesärztekammer überprüft, ob die Qualifikation Ihrer im Drittsaat erworbenen Facharztqualifikation mit der beantragten Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns gleichwertig ist.

Wenn die Fachartzqualifikation anerkannt wird, wird eine Urkunde über eine deutsche Facharztkompetenz ausgestellt.

Liegen wesent­li­che Unter­schiede vor, muss eine Prüfung abgelegt werden.

keine

Anträge auf Anerkennung einer Facharztqualifikation aus Drittstaaten sind gebührenpflichtig.

Die Gebüh­ren werden aufwands­be­zo­gen gemäß der gelten­den Gebührensatzung erho­ben. Eine Mindest­ge­bühr von 125,00 EUR ist bei Antrag­stel­lung fällig. Sie wird bei Been­di­gung in der Schluss­rech­nung berück­sich­tigt. Die maxi­male Gebühr beträgt 1000,00 EUR.

Die Bayerische Landesärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über die Anerkennung. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

  • Art. 27 ff. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
  • § 19 Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns
  • Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer

Bayerische Landesärztekammer

AdresseBayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16
81677 München
+49 89 4147-0+49 89 4147-0
+49 89 4147-280+49 89 4147-280

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)